Der gegnerische Haftpflichtversicherer hat nach Ansicht des Amtsgerichts (AG) Düsseldorf jedenfalls dann einen Anspruch auf eine eigene Besichtigung des beschädigten Fahrzeugs, wenn er konkret darlegt, dass in dem ihm vorgelegten Schadengutachten vermutlich Anteile eines Altschadens als zum Neuschaden gehörig kalkuliert worden sind (AG Düsseldorf, 36 C 1991/12).
Die Zulässigkeit einer Nachbesichtigung wird in der Schadenwelt heiß diskutiert: