In der Regel werden die nach dem Telemediengesetz (TMG) geforderten Kontaktdaten bereits durch die Angaben im Impressum erfüllt (-> Impressum).
Hauptaussage des TMG ist, dass „ die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag die kommerzielle Kommunikation erfolgt, klar identifizierbar sein muss.“ (§ 6 Abs. 1 Ziff. 2 TMG)
Daher sind nach §§ 5 ff. TMG zwingend folgende Angaben erforderlich:
■ vollständiger Name des Anbieters und seine Firma
■ ladungsfähige Anschrift des Unternehmers, d.h. keine Postfachanschrift
■ Anschrift der Niederlassung (bei mehreren – die Hauptniederlassung)
■ Vertretungsberechtigter bei juristischen Personen (z.B. Geschäftsführer bei GmbH, Prokurist auch ausreichend)
■ Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse = schnelle Kontaktaufnahme
■ Zuständige Aufsichtsbehörde bei zulassungspflichtiger Geschäftstätigkeit (z.B. Privatschulen)
■ Registergericht (Handels-, Vereins- Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister) und die entsprechende Register-Nummer
■ Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a UStG (soweit vorhanden)
■ bei Kapitalgesellschaften, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden die Angabe hierüber
Für bestimmte Berufsgruppen (die eine behördliche Zulassung benötigen) sind nach § 5 Abs. 1 Ziff. 5 TMG zusätzlich weitere berufsspezifische Angaben erforderlich:
z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Zahnärzte, Architekten
■ Kammer, der die Diensteanbieter angehören (z.B. Rechtsanwaltskammer, Ärztekammer) – mit Postadresse!
■ gesetzliche Berufsbezeichnung und Verleihungsstaat
■ Angabe der berufsrechtlichen Regelungen und wie diese zugänglich sind (z.B. bei Rechtsanwälten: BRAO erhältlich bei Bundesrechtsanwaltskammer unter www.brak.de)
Bei journalistisch-redaktionellen Inhalten zusätzlich:
Verantwortlicher im Sinne des Presserechts mit Name und Anschrift
Diese Pflichtangaben sollen nach dem Willen des Gesetzgebers dem Nutzer eine schnelle Kontaktaufnahme ermöglichen.
Eine Checkliste zum Downloaden mit den hier dargestellten Punkten finden Sie hier: